VEREINSSATZUNG

Die folgende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 22.10.2004 im Rheinhotel Dreesen, Bonn-Bad Godesberg errichtet.

Der Verein führt den Namen „Rheintal“; nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Rossbach/Wied.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Zweck des Vereins ist die Gründung einer privatwirtschaftlichen Initiative zur Unterstützung der bereits bestehenden Organisationen zur Förderung des Tourismus im gesamten Rheintal.

Zur Erreichung seiner Ziele wird der Verein eine Vielzahl qualifizierter Betriebe aus den Rheinregionen zu einem Zusammenschluss „Rheintaler-Verbund“ werben.

Weiterer Zweck des Vereins ist es, Sponsoren- und Fördergelder sowie Werbeeinnahmen für die Aufgaben des Vereins zu gewinnen.

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, wie auch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts.

Über den schriftlichen Aufnahme-Antrag entscheidet der Vorstand.

Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands, die mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zugang der ablehnenden Entscheidung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die Beschwerde-­Entscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes;
  2. durch freiwilligen Austritt;
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste;
  4. durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.

Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung hat der Vorstand dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu dem beabsichti­gten Ausschluss Stellung zu nehmen.

Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist in der Vorstandsitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht zu, die Mitgliederversammlung anzurufen. Der Anruf der Mitgliederversammlung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Der Anruf hat aufschiebende Wirkung. Ist der Anruf rechtzeitig erfolgt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über den Ausschluss einzuberufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit. Die Entscheidung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.

Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, über deren Höhe und Fälligkeit die Mit­glieder­versammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

Organe des Vereins sind

1. der Vorstand;

2. die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen, 

  • dem Vorsitzenden, 
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schatzmeister,
  • dem Schriftführer.

Die Vereinigung mehrer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
  5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
  6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, mündlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

Die Beschlüsse des Vorstands sind in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragung muss Ort und Zeit der  Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten.

Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Beschlussbuch zu verwahren.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
  2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages;
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
  4. Entscheidung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  5. Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über den Anruf der Mitgliederversammlung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  7. Wahl des Rechnungsprüfers und die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes des Rechnungsprüfers.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal möglichst im letzten Quartal eines jeden Jahres statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein­berufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstands-Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstands­mitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich geführt werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitglieder­versammlung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereins­mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschluss­fähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied - hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mit­glieder­versammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auf­lösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Eine Änderung des Vereinzwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln aus der Mitte der Vereinmitglieder gewählt. Zuerst ist der Vorsitzende, dann der Stellvertreter und zuletzt die übrigen Mitglieder zu wählen.

Es gilt der Kandidat als gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss folgende Feststellungen enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung,
  • die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
  • die Zahl der erschienenen Mitglieder,
  • die Tagesordnung,
  • die gestellten Anträge,
  • die einzelnen Abstimmungsergebnisse (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein -Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen),
  • die Art der Abstimmung. 

Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.

Die Beschlussfassung im Umlaufbeschluss ist möglich, wenn aus organisatorischen Gründen eine Mitgliederversammlung nicht einberufen werden kann.

Weiter gilt: Die Beschlussfähigkeit im Umlaufbeschluss ist dann gegeben, wenn zweidrittel aller Vereinsmitglieder den Umlaufbeschluss unterschrieben - und davon mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes unterschrieben haben.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tages­ordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit zugelassen werden.

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einbe­rufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, 14 entsprechend.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festge­legten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts
anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam
vertretungs­be­rechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert

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